Gesetzliche Grundlagen der Fischereigenosssenschaft Niers

Laut Fischereigesetz Nordrhein-Westfalen § 21 Abs. 1 bilden im Gebiet einer Gemeinde alle Fischereirechte an fließenden Gewässern einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk. Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine Fischereigenossenschaft (§ 22 Abs. 1). Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

Benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen können durch die Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammengeschlossen werden, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist (§ 21 Abs. 2).

Die verschiedenen Fischereibezirke an der Niers wurden per Zusammenschlußverfügung der Unteren Fischereibehörde des Kreises Viersen vom 28.6.2002 (Bereich Mönchengladbach bis Straelen) und vom 27.01.2006 (Bereich Mönchengladbach bis Goch) zur Fischereigenossenschaft Niers zusammengeschlossen.